Studienstarthilfe: Einmalig 1000 € bekommen!

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Der Antrag kann über BAföG Digital gestellt werden.

Was ist die Studienstarthilfe?

Die Studienstarthilfe ist ein eigenes Förderungsinstrument innerhalb des BAföG und richtet sich an Studienanfänger*innen mit Sozialleistungsbezug (z. B. Bürgergeld, den Kinderzuschlag oder Wohngeld; genaue Voraussetzungen hier abrufbar), die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich erstmalig an einer Hochschule in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz immatrikuliert haben.

Wer erhält Studienstarthilfe?

Studienstarthilfe kann erhalten, wer unter 25 Jahre alt ist, Sozialleistungen bezieht und erstmals ein Vollzeitstudium beginnt. Die Hilfe gilt für das Studium an einer Hochschule oder Akademie in Deutschland sowie an einer Hochschule im EU-Ausland oder in der Schweiz.

Auch für ein Studium an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule oder Akademie kann Studienstarthilfe beantragt werden.

Teilnehmende an einem Vorkurs, die bereits als Studierende an der Hochschule immatrikuliert werden, sollten bereits zu Beginn des Vorkurses die Studienstarthilfe beantragen, da die Berechtigung an diese erstmalige Immatrikulation geknüpft ist und der Vorkurs als Ausbildungsbeginn zählt.

Welche Sozialleistungen berechtigen, einen Antrag auf Studienstarthilfe zu stellen?

  • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch („Bürgergeld“)
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch („Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt“)
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch („Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“)
  • Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch („Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zum Lebensunterhalt“)
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Darüber hinaus erhalten Personen die Studienstarthilfe, die vor Studienstart selbst oder deren Eltern den Kinderzuschlag (Achtung: Kinderzuschlag ist nicht gleichzusetzen mit dem Kindergeld) nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen, selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen oder eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und deren Eltern nicht aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.

Was muss bei der Beantragung der Studienstarthilfe beachten werden?

Die Studienstarthilfe kann ausschließlich elektronisch über BAföG Digital beantragt werden, unabhängig von einem eventuellen BAföG-Antrag. Für den Antrag auf Studienstarthilfe gilt eine Antragsfrist: Ein Antrag auf Studienstarthilfe kann nur bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. Beginnt an der Hochschule das Wintersemester z. B. am 1. September, dann können Sie den Antrag bis zum 31. Oktober auf BAföG Digital stellen.

Bitte beachten: Für die Antragstellung wird eine Bund-ID benötigt. Die BundID ist das zentrale Konto des Bundes zur Identifizierung der Antragstellenden bei Einreichung eines Online-Antrages. Weitere Informationen zur BundID sind auf der BundID-Website.

Grundsätzlich gilt: Je vollständiger Sie die Unterlagen einreichen, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden.

Wie hoch ist die Studienstarthilfe?

Die Starthilfe ist ein einmaliger Zuschuss in Höhe von pauschal 1.000 Euro und dient zur Finanzierung von Aufwendungen, die typischerweise mit dem Studienstart in Verbindung stehen (bspw. IT-Ausstattung, Lehr- und Lernmaterialien, Mietkaution, Umzugskosten). Für die regelmäßig während der Ausbildung anfallenden Kosten für Lebensunterhalt und Lernmittel steht das BAföG zur Verfügung. Studienstarthilfe-Berechtigte sollten daher auch einen BAföG-Antrag stellen, da sie vermutlich auch BAföG-berechtigt sind. Eine Anrechnung von Einkommen oder die Anrechnung der Studienstarthilfe auf andere Sozialleistungen findet nicht statt, so dass die Starthilfe von 1.000 Euro in jedem Fall zusätzlich zur Verfügung steht.

Muss die Studienstarthilfe später zurückgezahlt werden?

Die Studienstarthilfe ist ein Zuschuss und muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Eine Rückzahlung ist nur nötig, wenn die Hilfe missbräuchlich beantragt oder zu Unrecht ausgezahlt wurde, zum Beispiel, wenn sie mehrfach beantragt wurde oder die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Weitere Fragen werden auf der FAQ-Seite von BAföG digital beantwortet.

Unser Team vom Amt für Ausbildungsförderung steht bei der Beantragung ebenfalls mit Rat und Tat zur Seite.

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