Finden Sie Ihre Frage hier nicht beantwortet? Dann hilft Ihnen unsere allgemeine BAföG-Beratung gerne weiter.
Ausbildungsförderung können deutsche Studierende erhalten und darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch internationale Studierende, welche einen Aufenthaltsstatus haben. Anspruchsberechtigt ist aber nur, wer bei Ausbildungsbeginn das 45. Lebensjahr (bei Bachelor- und Master-Studiengängen) noch nicht vollendet hat. Von dieser Altersregelung gibt es jedoch Ausnahmen, z. B. für diejenigen, die Kinder unter 14 Jahren erziehen oder für Auszubildende des zweiten Bildungsweges.
Wichtiger Hinweis: Studierende, die bisher keinen Anspruch auf BAföG hatten, weil das Einkommen der Eltern zu hoch war, könnten künftig BAföG-berechtigt sein. Zum 01.08. bzw. 01.10.2024 werden die Freibeträge auf das Elterneinkommen erneut erhöht.
Für die meisten Studierenden mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit kommt das BAföG nicht in Frage. Insbesondere diejenigen, die ausschließlich zum Studium nach Deutschland kommen, haben in der Regel keinen Anspruch, wenn Sie eine Aufenthaltsberechtigung nach § 16 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) innehaben.
Internationale Studierende haben nur dann einen Anspruch auf BAföG, sofern sie einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, die in § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) aufgeführt ist.
Seit 01.06.2022 ist zudem geregelt, dass Inhaber*innen eines Aufenthaltstitels nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 i.V.m. Abs. 3 oder 4 AufenthG Ausbildungsförderung beziehen können. Die Rechtsgrundlage ist § 61 BAföG.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
BAföG wird individuell berechnet. Hierbei wird das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen von Eltern und Ehe- bzw. Lebenspartner*in bei der Berechnung mit berücksichtigt. Sobald dieses die Freibeträge übersteigt, mindert es den Anspruch auf Förderung. Die Maximalförderung für Studierende, die bei den Eltern wohnen, beträgt ab 1.8. bzw. 1.10.2024 monatlich 534 €. Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, können maximal 855 € monatlich erhalten.
Hinzu kommen Zuschläge für die Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 137 €, in der Regel ab dem 25. Lebensjahr, wenn Studierende studentisch pflichtversichert oder beitragspflichtig privatversichert sind. Freiwillig versicherte Studierende, die meist über 30 Jahre alt sind, erhalten Zuschläge von insgesamt 233 € monatlich.
Darüber hinaus beträgt ein weiterer Betreuungszuschlag für eigene Kinder unter 14 Jahren monatlich 160 € pro Kind. Bitte füllen Sie dafür das Formblatt 4 aus.
Für Studienanfänger:innen, die sich erstmalig immatrikulieren, unter 25 Jahre alt sind und vor Studienaufnahme eine bestimmte Sozialleistung bezogen haben, wird eine Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 € ausgezahlt.
Der Antrag muss zeitnah und digital bei dem zuständigen BAföG-Amt gestellt werden. Die Frist endet im zweiten Monat des Studiums.
Zum Antragsportal geht es hier.
Für die Antragstellung gibt es folgende Möglichkeiten:
E-Mails mit jeglichen Anhängen, die an das Amt für Ausbildungsförderung adressiert sind, werden automatisch vom System blockiert und erreichen ihren Empfänger nicht. Ein Datentransfer über E-Mail ist ein ungesicherter Kommunikationsweg und stellt ein Risiko für Antragssteller*innen dar. Mit dem Abweisen von E-Mails mit Anhängen wird sichergestellt, dass Dritte keine Daten abfangen können – bitte nutzen Sie zur Übermittlung von Anträgen, sonstigen Daten und Dokumenten die oben genannten Übermittlungswege. Wir empfehlen die Plattform BAföGdigital oder die BAföG-App.
Sofern Sie Ihren Antrag nicht digital gestellt haben, haben Sie keinen Zugriff auf die BAföG-App oder das Nachreichen von Unterlagen über BAföGdigital. Sie können Ihre Unterlagen in diesem Fall auf digitalem Weg zur Zeit nur über das noch funktionierende Upload-Portal (Brandenburg) unter Angabe Ihrer vom Amt vergebenen Förderungsnummer hochladen.
Studierende, die ihren BAföG-Antrag über den Antragsassistenten BAföGdigital gestellt haben, sollten beachten, dass der im Portal angegebene Bewilligungszeitraum teilweise missverständlich sein kann. Verbindlich ist immer der Zeitraum, der im schriftlichen Bescheid vom Amt für Ausbildungsförderung angegeben ist. In vielen Fällen wird die Förderung für ein Jahr bewilligt.
Nein. Über das Studentenwerk Potsdam erhalten Sie immer eine kostenlose und zuverlässige Beratung sowie Antragsbearbeitung. Wenden Sie sich bei Rückfragen während der persönlichen und telefonischen Sprechzeiten an die Mitarbeiter*innen des BAföG-Amtes. Für eine unkomplizierte und umweltfreundliche BAföG-Beantragung empfehlen wir Ihnen darüber hinaus die Plattform BAföGdigital. Über diese Plattform können Sie problemlos online die Formblätter für Ihren Antrag ausfüllen. Sie können Ihre Daten für Folgeanträge speichern. Zudem können Sie dort nach dem Ausfüllen Ihre Unterlagen quittiert hochladen. Wir raten Ihnen daher dringend von kostenpflichtigen Diensten ab.
Die Bearbeitungszeit hängt sehr stark davon ab, ob Ihr Antrag korrekt, leserlich, verständlich und vollständig eingereicht wurde. Sofern Angaben fehlen oder nicht plausibel sind oder wenn Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitung mindestens um die Zeit, die Sie erhalten bzw. benötigen, um die fehlenden Angaben und Unterlagen einzureichen. Bitte stellen Sie unbedingt sicher, dass Sie auf dem Postweg erreichbar sind, da das Amt für Ausbildungsförderung keine Möglichkeit hat, Ihnen auf digitalem Wege rechtsverbindliche Schreiben zuzustellen.
Nach vollständiger Abgabe aller Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit etwa 2 Monate.
Tipp: Sofern Sie Ihren Antrag online gestellt haben, können Sie den Bearbeitungsstand in Ihrem Nutzerkonto auf BAföGdigital einsehen.
Das eigene Nebeneinkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis darf in einem 12-monatigen Bewilligungszeitraum (BWZ) ab dem 1.8. bzw. 1.10.2024 insgesamt 6.681 € brutto betragen, ohne dass sich dies auf die Höhe der Förderung auswirkt. Sie dürfen also bis zu 556 € monatlich aus nichtselbständiger Tätigkeit verdienen. Hierbei wurde die ab 1.1.2025 geltende Höchstgrenze für den Minijob berücksichtigt. Sollten Ihre anerkennbaren Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 € jährlich überschreiten, können Sie entsprechend mehr verdienen. Über die genannten Beträge hinaus vorhandenes Nebeneinkommen wird abzüglich einer Sozialpauschale auf die Monate des gesamten Bewilligungszeitraumes verteilt und mindert den monatlichen BAföG-Anspruch.
Hinweis: Sie sind gesetzlich verpflichtet, Nebeneinkünfte schriftlich zu anzuzeigen, auch wenn Sie den genannten Freibetrag nicht überschreiten.
Das eigene Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung wird bis zum 30. Geburtstag i.H.v. 15.000 € und ab dem 30. Geburtstag i.H.v. 45.000 € nicht angerechnet. Diese Freibeträge erhöhen sich, wenn Sie Kinder haben oder verheiratet bzw. gesetzlich verpartnert sind. Darüber hinaus vorhandenes Vermögen wird auf die Monate des Bewilligungszeitraumes verteilt und mindert den monatlichen BAföG-Anspruch.
Nein, das Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.
Elternunabhängiges BAföG erhält, wer:
Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf elternunabhängiges BAföG nicht gesondert gestellt werden kann oder muss. Ob die Voraussetzungen vorliegen, wird von Ihrem Amt für Ausbildungsförderung anhand der von Ihnen gemachten Angaben in jedem Fall geprüft.
Ab dem 5. Fachsemester werden Sie nur dann weiterhin nach dem BAföG gefördert, wenn Sie einen Leistungsnachweis vorlegen, der die üblichen Leistungen der ersten vier Semester bestätigt.
Für die Ausstellung der Bescheinigung ist die Hochschule zuständig. Spezielle BAföG-Beauftragte Ihres Fachbereichs stellen Ihnen hierfür das Formblatt 5 aus. In vielen Studiengängen kann auch stattdessen eine Leistungsübersicht über erbrachte ECTS-Punkte bzw. Credits vorgelegt werden.
Der Leistungsnachweis kann auch schon in den ersten vier Monaten des 4. Fachsemesters ausgestellt und vorgelegt werden und muss dann die üblichen Leistungen des 3. Semesters bestätigen.
Wird Ihnen von der Hochschule bescheinigt, dass Sie die üblichen Leistungen noch nicht erbracht haben, kann auf Ihren begründeten Antrag hin die Weiterförderung dennoch bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie nachweislich unverschuldete Verzögerungen im Studium hatten. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin im Amt für Ausbildungsförderung.
Grundsätzlich gilt: Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit. Diese ist in der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studienganges festgelegt.
Achtung: Die Förderungshöchstdauer besteht unabhängig davon, ob Sie tatsächlich während der gesamten Studienzeit BAföG erhalten haben. Wenn Sie also ein oder mehrere Semester ohne BAföG-Förderung studieren, werden Sie hinterher nicht länger gefördert.
Damit Studierenden durch die Covid-19-Pandemie keine Nachteile entstehen, wurden in den Jahren 2020 bis 2022 mehrere Hochschulpandemieverordnungen erlassen. Wenn Sie im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/22 immatrikuliert waren, verlängert sich Ihre Förderungshöchstdauer um das jeweils genannte Semester.
Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz wurde ab dem Wintersemester 2024/25 ein Flexibilitätssemester eingeführt, welches am Ende des Bachelorstudiums oder am Ende des Masterstudiums unmittelbar nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer oder verlängerten Förderung genommen werden kann.
Sollten die bisher genannten Fördermöglichkeiten ausgeschöpft sein, können Sie in der Endphase des Studiums noch die Hilfe zum Studienabschluss erhalten, die für maximal 12 Monate als Volldarlehen gewährt wird.
Wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, Leistungen nach dem BAföG zu erhalten, bietet das Studierendenwerk West:Brandenburg noch weitere Finanzhilfen an, z.B. das Studienabschlussdarlehen.
Ausnahmen: Die Förderungshöchstdauer darf überschritten werden, wenn sich das Studium z.B. aus folgenden Gründen verlängert:
Eltern sind sozialgesetzlich verpflichtet, bei der Beantragung von Ausbildungsförderung Ihrer Kinder mitzuwirken und die geforderten Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Unabhängig davon sind Eltern nach bürgerlichem Recht (BGB) verpflichtet, im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit die Erstausbildung Ihrer Kinder zu finanzieren.
Wenn sich Ihre Eltern weigern, die erforderlichen Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen oder wenn Ihre Eltern Ihnen trotz Aufforderung die im BAföG-Bescheid ausgewiesenen Anrechnungsbeträge nicht zahlen, können Sie einen sogenannten Antrag auf Vorausleistungen stellen. Hierfür verwenden Sie das Formblatt 8. Das BAföG-Amt prüft dann unter Beteiligung der Eltern, ob Ihre Angaben stimmen und ob Ihre Ausbildung ohne die genannten Zahlungen der Eltern gefährdet ist. Trifft dies zu, dann zahlt das Amt für Ausbildungsförderung die Anrechnungsbeträge der Eltern anstelle Ihrer Eltern. In der Folge geht der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf das Land Brandenburg über, vertreten durch das Studentenwerk Potsdam. Sofern ein Unterhaltsanspruch nach BGB besteht, macht das Amt für Ausbildungsförderung diesen gegen die Eltern oder den betreffenden Elternteil geltend, notfalls gerichtlich. Haben Sie Fragen zum Vorausleistungsverfahren, informieren Sie sich bitte bei uns im BAföG-Amt.
Ab dem 1.8. bzw. 1.10.2024 gilt für grundständige Studiengänge, wie Bachelor oder Staatsexamen: Ein Fachrichtungswechsel bzw. Abbruch der ursprünglichen Ausbildung ist förderungsrechtlich unschädlich, wenn er bis zum Beginn des 5. Fachsemesters aus einem sogenannten wichtigen Grund unverzüglich durchgeführt wird. Um die Voraussetzungen zu prüfen, muss der Wechsel von Ihnen schriftlich begründet werden. Nur bei einem erstmaligen Wechsel bzw. Abbruch bis zum Beginn des 4. Fachsemesters wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes grundsätzlich unterstellt, sodass in diesem Fall keine Begründung für den Wechsel erforderlich ist.
Werden Fachsemester aus dem bisherigen Studium im neuen Studiengang angerechnet, kann eine Förderung des neuen Studienganges bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, wenn durch den Wechsel nicht mehr als vier Semester verloren gehen.
Entscheiden Sie sich erst danach für einen Fachrichtungswechsel, erhalten Sie BAföG-Leistungen nur, wenn der Wechsel aus einem sogenannten unabweisbaren Grund notwendig war.
Ändern Sie die Fachrichtung während Ihres Masterstudiums, müssen Sie dafür immer einen unabweisbaren Grund haben und nachweisen, unabhängig davon, wann Sie die Fachrichtung wechseln. Bei Fragen zum Fachrichtungswechsel sind Ihre BAföG-Berater*innen gerne behilflich.
Bitte teilen Sie uns alle Veränderungen umgehend schriftlich mit, die nach der Abgabe Ihres BAföG-Antrages eingetreten sind, z.B. Fachwechsel, Abbruch des Studiums, erfolgreiche Beendigung des Studiums, Änderungen Ihres Einkommens, Aufnahme eines Praktikums oder Änderungen bei den Geschwistern. Nutzen Sie für die Mitteilung bitte Ihr Nutzerkonto auf BAföGdigital oder die BAföG-App. Sofern Sie Ihren Antrag nicht online gestellt haben, können Sie auch noch das Uploadportal (Brandenburg) unter Angabe Ihrer vom Amt vergebenen Förderungsnummer oder den herkömmlichen Postweg nutzen.
Studierende mit ständigem Wohnsitz in Deutschland können für einen fachorientierten Studienaufenthalt im Ausland eine Förderung nach dem BAföG erhalten. Das gilt auch für Praktika, die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind.
Das sogenannte Auslands-BAföG muss jedoch gesondert beantragt werden.
Dieser Antrag muss rechtzeitig bei dem für das betreffende Land zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt werden.
Die Hälfte des BAföG ist geschenkt! Die andere Hälfte zahlen Sie später ohne Zinsen zurück. Von diesem Darlehensteil müssen – ab einem Studienbeginnab 1.9.2019 – maximal 10.010 Euro zurückgezahlt werden (77 Raten, je 130 €). Wenn Sie erstmalig ab dem 01.03.2001 mit BAföG gefördert wurden, müssen Sie dieses Darlehen nur bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR zurückzahlen.
Zuständig für die Einziehung des Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt.
Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der BAföG-Förderungshöchstdauer und dauert längstens 20 Jahre. Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht werden die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn per Bescheid mitgeteilt.
Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, d.h. Geringverdiener können von der Rückzahlung sogar freigestellt werden. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensschuld wird – auf Antrag (!) – ein Nachlass gewährt.
Ihre Adress- und Namensänderungen melden Sie bitte direkt dem Bundesverwaltungsamt, das für die Verwaltung und Einziehung des Darlehens zuständig ist.
Erlass der BAföG-Restschuld
Wer 20 Jahre nach Beginn der Rückzahlungsverpflichtung trotz nachweisbaren Bemühens noch BAföG-Schulden hat, dem kann die (Rest-)Schuld endgültig erlassen werden.
Wichtig: Diese Regelung gilt nur für Studierende, die ihr Studium ab dem WiSe 2019/20 aufgenommen haben sowie für Studierende, die bis zum Februar 2020 von ihrem Wahlrecht zum endgültigen Erlass Gebrauch gemacht haben.
Wenn Sie BAföG erhalten und nicht bei den Eltern wohnen, haben Sie die Möglichkeit, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen. Sie erhalten mit unseren BAföG-Bescheiden eine Bescheinigung über den Zeitraum des Leistungsbezugs. Weitere Informationen und den Antrag auf Befreiung finden Sie hier: www.rundfunkbeitrag.de
Bürgergeld:
Studierende und Schüler*innen, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAföG gefördert werden kann, haben in der Regel für sich selbst keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld).
Ist jedoch die Ausbildung dem Grunde nach mit BAföG nicht förderungsfähig oder wird sie länger als 3 Monate unterbrochen (z.B. wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung), kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen. Geregelt ist dies in § 7 Abs. 5, Abs. 6, § 27 SGB II (Härtefallregelung). In solchen Fällen wird ein BAföG-Ablehnungsbescheid benötigt.
Wohngeld:
Studierende, die einen Anspruch auf BAföG haben, können grundsätzlich kein Wohngeld erhalten, unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten (§ 20 WoGG).
Ausnahmen: