Schon gewusst? 76 Prozent aller Studierenden finanzieren sich ihr Studium teilweise oder sogar ganz mit einem Nebenjob. Wer BAföG-Leistungen erhält, darf bei einer nichtselbständigen Nebentätigkeit ab ab 2026 monatlich bis zu 603 Euro hinzuverdienen, ohne dass dies auf die Förderung angerechnet wird. Unsere studentische Jobvermittlung hilft dabei, die passende Tätigkeit zu finden.
Frage nicht dabei? Unsere Sozialberatung berät bei Fragen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Nicht immer aber ist die Finanzierung bis zum erfolgreichen Studienabschluss gesichert: Wer studieren möchte, aber keine BAföG-Förderung erhält und auch kein zusätzliches Einkommen durch einen Nebenjob erzielt, dem stehen weitere Hilfen zur Verfügung.
Wie lässt sich ein Studium finanzieren?
Im „Study Stream“ der Universität Potsdam informierten die Zentrale Studienberatung und das Studierendenwerk West:Brandenburg über BAföG, Nebenjobs, Stipendien und Unterstützungsangebote bei finanziellen Engpässen. Die Aufzeichnung ist auf YouTube verfügbar.
Nur die Besten der Besten erhalten ein Stipendium? Das stimmt nicht!
Auch wenn sich dieses Gerücht bis heute hartnäckig hält, so ist es wahr, dass auch ehrenamtlich Engagierte sowie andere Studierende die Möglichkeit auf ein Stipendium haben. Mehr Informationen zum Thema bietet das Deutsche Studierendenwerk und der Stipendienratgeber myStipendium.
Studierende in finanzieller Not haben die Möglichkeit, ein Härtefalldarlehen bei uns zu beantragen. Fallen beispielsweise aus nicht zu vertretenden Gründen BAföG-Zahlungen zeitweise weg – etwa bis zur Bewilligung des BAföG-Antrages – so kann das Darlehen zur Überbrückung beantragt werden und wird dann mit der nächsten BAföG-Auszahlung verrechnet. Aber auch in anderen Fällen ist die Vergabe des Darlehens möglich.
Das ist zu beachten:
Die Notsituation muss im Antrag nachgewiesen werden. Maximal bis zu 500 Euro werden ausgezahlt. Die Auszahlungsmodalitäten – ob einmalige Zahlung des Gesamtbetrags oder Verteilung des Betrags auf mehrere Monate – werden im Darlehensvertrag festgehalten. Gleiches gilt für die Rückzahlung des Darlehens.
Kontakt: bafoeg[at]stwwb.de
Wie finanziell über die Runden kommen, wenn kein BAföG-Anspruch (mehr) besteht? Studierende an staatlichen Hochschulen, die sich während der Endphase ihres Studiums in finanzieller Not befinden und keine anderen Möglichkeiten zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts haben, können ein Studienabschlussdarlehen bei uns beantragen.
Das ist zu beachten:
Kontakt: bafoeg[at]stwwb.de
Studierende in einer finanziellen Notsituation können bei uns die Einmalhilfe aus dem Notfonds beantragen. Hierbei handelt es sich um einen einmaligen Zuschuss in Höhe von maximal 380 Euro.
Das ist zu beachten:
Antrag auf Einmalhilfe:
Vor dem Stellen des Antrags:
nach welchen Grundlagen wir prüfen erläutert unsere Grundsätze zur Vergabe der Zuwendungen.
Der Antrag auf Zuwendung für bedürftige Studierende(Einmalhilfe) muss vollständig ausgefüllt an uns gesendet werden.
Zusätzlich zum Antrag benötigen wir:
Fragen zur Einmalhilfe? Unsere Sozialberatung hilft weiter: einmalhilfe[at]stwwb.de
Der Bildungskredit ist für Studierende in einer fortgeschrittenen Ausbildungsphase vorgesehen und wird für maximal 2 Jahre gezahlt.
Maximale Auszahlungssumme pro Monat: 300 Euro
Die Förderung ist unabhängig vom eigenen Vermögen und Einkommen sowie vom Einkommen und Vermögen der Eltern.
Eine Sicherheitsleistung für die Kreditgewährung wird nicht verlangt. Eine Bewilligung hängt auch nicht davon ab, ob BAföG-Leistungen bezogen werden. Erforderlich ist allerdings, dass es sich um eine Inlands- oder Auslandsausbildung handelt, die nach dem BAföG förderungsfähig ist. Informationen zum Bildungskredit und Antrag
Studierende, die keine BAföG-Leistungen (mehr) empfangen, haben die Möglichkeit, den KfW-Studienkredit zu beantragen.
Die maximale Auszahlungssumme liegt bei 650 Euro monatlich. Wichtig: Den Kredit bekommt nur, wer höchstens im 10. Fachsemester studiert. Es fallen erhebliche Zinsen an. Vor diesem Hintergrund sollte genau überlegt werden, ob die Inanspruchnahme eines Studienkredits die beste Wahl ist und keine andere Finanzierungsmöglichkeit im Raum steht. Die Beantragung erfolgt ausschließlich online. Informationen zum KfW-Studienkredit und Antrag
Für viele Studierende ist das Kindergeld eine wichtige finanzielle Hilfe - denn der Kindergeldanspruch besteht während des Studiums bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres fort.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es sogar möglich, noch über die genannte Altersgrenze hinaus Kindergeld zu beziehen.
Sind Kindergeld und Nebenjob vereinbar?
Es kommt drauf an. Studierende in der Erstausbildung müssen in der Regel nichts weiter beachten. Studierende, die bereits eine Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben, haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die ausgeübte Erwerbstätigkeit „unschädlich“ ist. Dies ist der Fall, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder die Beschäftigung geringfügig ist.
Wer BAföG-berechtigt ist, bekommt kein Wohngeld. Dies gilt auch, wenn man zwar gesetzlich anspruchsberechtigt nach dem BAföG ist, aber tatsächlich keine Ausbildungsförderung erhält, weil das Einkommen der Eltern zu hoch ist. Etwas anderes gilt dann, wenn der Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach nicht (mehr) besteht. Das ist u.a. der Fall, wenn BAföG-Leistungen aufgrund des fehlenden positiven Leistungsnachweises oder nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder auch aufgrund eines nicht gerechtfertigten Fachrichtungswechsels
dem Grunde nach abgelehnt wurden. Auch wenn BAföG-Leistungen nach einem späten Fachrichtungswechsel oder im Rahmen der Studienabschlusshilfe lediglich als verzinsliches Bankdarlehen gewährt werden, kann ein Wohngeldanspruch bestehen.
In diesen Fällen kann sich der Gang zur Wohngeldbehörde lohnen.
Wichtig: Den Ablehnungsbescheid (BAföG) mitbringen!
Für eine ausführliche Beratung zum Wohngeld empfiehlt sich ein persönlicher Termin in unserer Sozialberatung.
Datenschutzhinweise für den Antragsprozess „Zuwendung für bedürftige Studierende (Einmalhilfe)“
Das Studierendenwerk West:Brandenburg erhebt und verwendet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts der Bundesrepublik Deutschland.
Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Das Studierendenwerk West:Brandenburg, Babelsberger Straße 02, 14473 Potsdam (im Text als „wir“ bezeichnet), ist Verantwortlicher im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“). Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist unter der o.g. Anschrift, beziehungsweise unter datenschutz@stwwb.de erreichbar.
Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck und deren Verwendung
Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die mit der Mittelvergabe aus Semesterbeiträgen in Zusammenhang stehen. Im Einzelnen werden die nachfolgenden Kategorien von personenbezogenen Daten, ggf. auch des ehelichen/nichtehelichen Partners/der Partnerin, verarbeitet: Persönliche Angaben; Kontaktdaten; Personenstandsdaten; Zahlungsdaten; Sozialversicherungsdaten; Zugangsdaten; Gesundheitsdaten, die keine Diagnosen enthalten müssen; Verkehrsdaten (wie beispielsweise die IP-Adresse des auf das Portal zugreifenden Rechners); Ausbildungsdaten; Einkommensdaten; Vermögensangaben; Zahlungsverpflichtungen; Kinderbetreuungsdaten; Bilddaten; Sozialleistungsdaten.
Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten wir nur zur Erfüllung der uns gemäß §87 Abs. (2) Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Dienstleistungen für Studierende auf sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet.
Die Verarbeitung erfolgt auf folgenden gesetzlichen Grundlagen: Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. e DSGVO. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. Die Datenverarbeitung erfolgt ferner aufgrund Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. a DSGVO) oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. c DSGVO).
Speicherdauer
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, wenn sie für die vorgenannten Verarbeitungszwecke nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten einer Löschung entgegenstehen.
Weitergabe von Daten an Dritte
Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den unter 2) aufgeführten Zwecken und aufgrund der unter 2) aufgeführten Rechtsgrundlagen findet nicht statt. Im Übrigenwerden personenbezogene Daten in unserem Auftrag auf Basis von Verträgen nach Art. 28 DSGVO verarbeitet, dies insbesondere durch den Anbieter der Antragsplattform NETQUES . daten & diagnostik GmbH. Eine Übermittlung in ein Drittland findet nicht statt und ist von uns nicht beabsichtigt
Ihre Rechte
Sie haben das Recht:
Erforderlichkeit des Bereitstellens personenbezogener Daten
Die Bereitstellung personenbezogener Daten ist weder vorgeschrieben, noch sind Sie verpflichtet, diese bereitzustellen. Allerdings ist die Bereitstellung Ihrer Daten für die Mittelvergabe aus Semesterbeiträgen erforderlich. Das heißt, soweit Sie keine personenbezogenen Daten bereitstellen, kann Ihr Antrag auf Mittelvergabe aus Semesterbeiträgen nicht entgegengenommen und bearbeitet werden.
Keine automatisierter Entscheidungsfindung
Es findet keine automatisierte Entscheidung im Einzelfall im Sinne des Art. 22 DSGVO statt.
Änderungen der Datenschutzhinweise
Wir entwickeln und optimieren unsere Dienstleistungen kontinuierlich. Es kann also sein, dass wir neue Funktionalitäten hinzufügen. Sollte das Einfluss auf die Art haben, wie Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, werden wir Sie rechtzeitig in unseren Datenschutzhinweisen darüber informieren.Im Übrigen verweisen wir auf die Datenschutzhinweise der Website des Studierendenwerks West:Brandenburg: https://www.stwwb.de/wir-ueber-uns/datenschutz
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